Innsbrucker Nachrichten
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Justizirrtum
Der Mechaniker Georg Windisch aus Innsbruck hat fünf Jahre unschuldig im Gefängnis verbracht. Im Bewußtsein seiner Unschuld hat es Windisch sogar verschmäht, aus Anlass der Vermählung des Kronprinzen um Begnadigung zu bitten, wozu ihm geraten wurde. „Nein, ich bin unschuldig und kann daher keine Gnade verlangen,“ war seine Antwort. Am Dienstag wurde Windisch nun von dem Verbrechen des Diebstahls freigesprochen und auf freien Fuß gesetzt.
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Justizirrtum
Die wegen angeblicher Brandstiftung vom Schwurgerichte Innsbruck unschuldig verurteilte Philomena Oppl von Karrösten erhielt von gerichtswegen eine Entschädigung von 1950 Kronen. Die Oppl hatte bekanntlich bereits einen großen Teil der ihr diktierten Strafe (ungefähr 17 Monate) in der Weiberstrafanstalt zu Schwaz abgesessen.
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Justizirrtum
Im Jahre 1892 ist in Österreich das Gesetz über die Entschädigung von schuldlos Verurteilten beschlossen worden. Deutschland ist unseren Spuren gefolgt und hat im Jahre 1898 die Entschädigung unschuldig verurteilter durch Reichsgesetz festgelegt. Nun ist das deutsche Reich noch einen Schritt weiter gegangen, nämlich auch denen, die schuldlos eine Untersuchungshaft erlitten haben, eine Entschädigung zukommen zu lassen
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Justizirrtum
Während das Abgeordnetenhaus seine Zeit mit den ödesten Dingen vertrödelt, hat sich das Herrenhaus am Freitag einer Anregung des Präsidenten Dr. Josef Unger folgend, einem Postulate des Rechtsgefühls und der Humanität zugewandt, nämlich des Ausdehnung der staatlichen Schadenersatzes bei unschuldig Verurteilten über die Grenzen des erweisbaren pekuniären Nachteiles. Dr. Josef Unger verlangte eine Abänderung des Gesetzes von 1892 dahin, dass der Staat auch für erlittene Seelenqualen, für die moralische Pein, für gekränkte Ehre einen Ersatz gewähre. Bei der ersten Lesung dieses Antrages hatte das Herrenhaus neuerlich Gelegenheit, nicht nur den großen Juristen, sondern auch den glänzenden Redner zu bewundern, der ja Josef Unger seit jeher gewesen. (Ausführungen des Dr. Unger) ... und an gewissen Tagen betrinkt sich der Mann. An diesen Tagen verdient und erwirbt er also auch nichts. Folglich wird auch das von der Entschädigungssumme abgezogen. Das ist, eine, eines solchen Gerichtes, wie es das Reichsgericht ist, geradezu unwürdige Prozedur etc.
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Justizirrtum