Innsbrucker Nachrichten
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Vogelfang
Zum Schutze der Singvögel wird an das bereits mit Gubernial-Verordnung vom 5. Februar 1830 und 27. April 1838 erlassene Verbot erinnert, wonach das Einfangen der Singvögel vom 1. März bis Ende August, sowie das Ausnehmen der Eier aus den Nestern strengstens untersagt ist
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Vogelfang
Die Brennerbahn, welche uns schon so manchen Fremden gebracht hat, brachte uns in den jüngsten Tagen auch Gäste aus Südtirol mit Leimruten, Civette und nöthigem Zubehör zum Vogelfang reichlichst ausgestattet. Diese Herren haben einen Vertilgungszug gegen Rotkehlchen und ander ähnliche Sänger in der Umgegend von Hall und im Gnadenwalde unternommen
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Vogelfang
Vogelschutz: Ein Wälscher kam vor einigen Tagen mit einer Menge junger Steinröthel, bei 20 hierher, um sie zum Verkaufe anzubieten. Anders war es aber im Rathe unserer Väter der Stadt beschlossen. Es wurden ihm sämtliche 20 Steinröthel abgenommen und denselben unterhalb der Nockspitze die Freiheit geschenkt. Diese Exekution gründet sich auf die Bestimmung des Gesetzes über den Vogelfang, wonach vor 1. September kein Vogel gefangen werden darf
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Vogelfang
Der Vogelfang wird trotz Gesetz und Verbot noch immer gewerbsmäßig ausgeführt. Erst dieser Tage wurden einem Bauern bei Völs eine große Zahl von jungen Singvögeln konfisziert.
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Vogelfang
Das neue Vogelschutzgesetz, mit welchem das bisherige Gesetz vom 30. April 1870 außer Kraft gesetzt wird, verbietet das Fangen oder Tödten, sowie den An- und Verkauf der wildlebenden Vögel, ebenso das Ausnehmen der Jungen oder Zerstören der Eier und Nester derselben. Ausgenommen von diesem Verbot ist das der Jagd vorbehaltene Federwild und dann die schädlichen Gattungen und Arten, nämlich die Adler-Arten, die Falken, der Uhu (Buhin), die Elster, die Rabenkrähe etc.
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Vogelfang
Der Vogelfang in der Gemeinde Telfs wird über Ansuchen derselben für die Dauer von 3 Jahren gänzlich verboten.
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Vogelfang
Vogelschutzgesetz und illegaler Vogelfang. Nach diesem Gesetz bleibt es den Gemeinden überlassen, gegen Erlegung von 2 fl. die Licenz zum Vogelfange zu geben. Ein prächtiges Gesetz das, welches wohl weise sein dürfte, wenn die Gemeinden vernünftig wären, statt gedankenlos nach den lumpigen 2 fl. zu haschen den Vogelfängern die Thüre zu weisen. Solange nicht allgemein die Vernunft und bessere Einsicht in der Gemeindevorstehung herrscht, so lange ist nur ein Gesetz wirksam, welches für das ganze Land die Bestimmung trifft, dass nirgends unter keiner Bedingung Vögel gefangen werden dürfen, und das mit aller Schärfe ausgiebige Geld- und Arreststrafen auf den Vogelfang und Vogelhandel und wenn es möglich wäre, auch auf Vogelfraß der Leckermäuler ersetzt
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Vogelfang
Zum Wild- und Vogelschutzgesetz; verbotene Fangarten sind: der Gebrauch geblendeter Lockvögel, das Fangen mit Deck- und Stecknetzen (Staudennetzen), der Fang mit Schnellbögen und mit dem Käuzchen
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Vogelfang